Satzung VDH Bad Kreuznach
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Satzung
Satzung VDH Bad Kreuznach
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Satzung
§ 1 Name, Sitz und Zweck 3
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft. 4
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft 5
§ 4 Beiträge 5
§ 5 Rechte der Mitglieder 6
§ 6 Datenschutzerklärung 6
§ 7 Pflichten der Mitglieder 6
§ 8 Rechtsmittel 7
§ 9 Vereinsorgane 8
1) Mitgliederversammlung 8
2) Vorstand 9
§ 10 Haftung 10
§ 11 Jugend des Vereins 10
§ 12 Protokollierung der Beschlüsse 11
§ 13 Kassenprüfer 11
§ 14 Auflösung des Vereins 11
§ 15 Schlussbestimmungen 12
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§ 1 Name, Sitz und Zweck
Der am 01. März 1947 in Bad Kreuznach wieder gegründete Verein führt den Namen Verein der Hundefreunde Bad Kreuznach und Umgebung e.V. (ugs.: VdH Bad Kreuznach) mit Sitz in Bad Kreuznach. Erstmals gegründet wurde der Verein um das Jahr 1903.
Der Verein ist Mitglied im Hundesportverband Rhein-Main (HSVRM), im Deutschen Hundesportverband (dhv) und im Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH).
Der Verein wurde am 01. Oktober 1949 als e.V. in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter dem Aktenzeichen VR230 eingetragen.
Geschäftsstelle ist der Wohnsitz des 1. Vorsitzenden1 (m/w/d) .
Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.
Der Verein fördert die Funktion des Hundesports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Ausbildung und Förderung seiner Mitglieder im Umgang mit dem Hund. Insbesondere
1) die Ausbildung zum menschenfreundlichen, sozialverträglichen Familien- und/oder Sporthund
2) das Trainieren und Vermitteln von verschiedenen Hundesportarten, wie z.B.Agility, Obedience, Hoopers, Rally Obedience, Frisbee, Begleithundeausbildung, etc.
3) die Förderung von sozialen Kontakten der Mitglieder und die Förderung der Jugendarbeit.
4) die Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit dem Hund.
5) die Bereitstellung von Übungsplatz und Geräten für die Ausbildung von Hunden.
6) die Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder während den offiziellen Übungszeiten auf der Platzanlage.
7) die Durchführung von Prüfungen nach den Richtlinien des Dachverbandes.
8) allgemeine Werbeveranstaltungen wie Durchführung von Turnieren, Wettbewerben und Vorführungen, z.B. in Form von Tag der offenen Tür.
9) die beratende Unterstützung der Mitglieder in Angelegenheiten der Hundeausbildung.
10) Förderung und Anwendung von belohnungsbasierten Trainingsmethoden, die eine mentale Bedrohung und Einschüchterung (z.B. TeleTac, Ketten- od. Korallenhalsband, Leinenruck) sowie körperliche Einwirkung auf Hunde ausschließt.
1Die Amtsbezeichnung meint nicht die männliche Variante, sondern steht für die geschlechtsneutrale Bezeichnung des Berufs laut Wikipedia – Willkommen sind Menschen egal welchen Geschlechts, welcher Herkunft, sexuellen Orientierung und Religion.
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In Extremfällen kann in Begleitung eines weiteren Übungsleiters hiervon eine zeitlich begrenzte Ausnahme (z.B. Rappelflasche, Disc, Wasserflasche) erfolgen.
11) Förderung der Ausbilder in zeitgemäßen Ausbildungsmethoden.
Der Verein unterstützt die Belange des Tierschutzes und des Deutschen Hundesportverband e.V.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Übungsstunden verwirklicht. Dazu gehört auch die Unterhaltung des Vereinsgeländes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Bei Bedarf können gemeinnützige Vereinstätigkeiten im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlungen einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der gesch.ftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Inhalte, Erstellung und Beendigung etwaiger Verträge.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend, ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Die Aufnahme gilt zunächst probeweise für die Dauer von 12 Monaten, mit den gleichen Rechten und Pflichten einer Vollmitgliedschaft.
Innerhalb dieser Zeit kann der Vorstand die Aufnahme widerrufen.
Der Widerruf ist spätestens 4 Wochen vor Ablauf der Frist schriftlich mitzuteilen und muss nicht begründet werden.
Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen und Ordnungen des Vereins und der Verbände an, denen der Verein angehört.
Beim Wiedereintritt in den Verein beginnt die Mitgliedschaft von neuem.
Mitglieder, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie behalten alle Rechte und Pflichten einer Vollmitgliedschaft.
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§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig und muss schriftlich – per Post oder EMail- mit Unterschrift an den Vorstand verkündet werden. Die Kündigung muss spätestens am 15. November des Jahres (Poststempel) dem gesch.ftsführenden Vorstand vorliegen.
Die Mitgliedschaft kann durch den Vorstand des Vereins mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Quartals beendet werden. Die Kündigung bzw. der Vereinsausschluss ist zu begründen, z.B. wegen vereinsschädigendem Verhalten.
Von der Mitgliederliste können Mitglieder auch gestrichen werden, wenn ihr Aufenthalt unbekannt oder nicht feststellbar ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein. Die Rückgew.hr von Aufnahmegebühr, Beiträgen, Spenden und Sacheinlagen ist ausgeschlossen.
Die Ansprüche des Vereins wegen rückst.ndiger Zahlungsverpflichtungen bleiben im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften bestehen.
Vereinseigentum wie Schriftgut, Verwaltungsunterlagen und Sachgegenstände sind dem Verein zurückzugeben. Funktionsträger haben die Unterlagen des jeweiligen Arbeitsgebietes ihrem Nachfolger zu übergeben.
§ 4 Beiträge
Der Verein erhebt von allen Mitgliedern eine Aufnahmegebühr sowie einen Jahresbeitrag.
Der Gesamtbeitrag wird im Lastschriftverfahren bis spätestens zum 15. Januar des laufenden Jahres oder bis zum Ende des auf die Aufnahme in den Verein folgenden Monats eingezogen. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erstellt. Bei Zahlung des Beitrags per Dauerauftrag oder Einzelüberweisung ist für den erhöhten Verwaltungsaufwand ein Aufschlag von 5 Prozent auf den Jahresbeitrag zu leisten.
Die Höhe der Aufnahmegebühr, des Jahresbeitrages sowie die Ablöse der nicht geleisteten Arbeitsstunden werden durch Vorschlag des Vorstandes und Beschluss der Mitgliederversammlung in der Geschäftsordnung festgehalten.
In begründeten Fällen kann der Vorstand, auf Antrag, Beiträge und Aufnahmegebühren teilweise erlassen oder stunden.
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§ 5 Rechte der Mitglieder
– Benutzung des Trainingsgeländes und der -geräte während und auch außerhalb der Übungszeiten. Es besteht jedoch kein Anspruch bei einer Platzsperre. Dabei gelten die Ordnungen des Vereins. Der Verein übernimmt keine Haftung für Sach- oder Personenschäden bei Benutzung der Anlage ohne Anwesenheit eines Weisungsbefugten (m/w/d) (Übungsleiter).
– Teilnahme an allen Übungsstunden, Veranstaltungen des Vereins und der übergeordneten Verbände im Rahmen der Zulassungsbedingungen.
– Nur das Mitglied selbst kann eine ruhende Mitgliedschaft, z.B. für längere Abwesenheit, für eine Dauer von maximal 12 Monaten beantragen.
§ 6 Datenschutzerklärung
Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und im vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet. Die Datenschutzerklärung des Vereins, in ihrer jeweiligen aktuellen Fassung, ist wie folgt jedem Mitglied zugänglich:
1. auf der Website unter
https://www.hundefreundebadkreuznach.de/datenschutz (Link zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Satzung)
2. durch einen Aushang im Vereinsheim
§ 7 Pflichten der Mitglieder
– Die Zwecke und Aufgaben des Vereins und der übergeordneten Organisationen zu befolgen und deren Bestrebungen zu unterstützen.
– Die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse des Vereins zu beachten.
– Die Beiträge pünktlich zu bezahlen.
– Das Vereinseigentum zu schützen und durch ihre tätige Mitarbeit bei den Reinigungs-, Pflege-, Unterhaltungs- und Instandhaltungsarbeiten der Sportgeräte, des Übungsplatzes und des Vereinsheims zu bewahren (Arbeitseinsätze).
– Sich den Anordnungen des Vorstandes, des Ausbildungswarts (m/w/d), Übungsleiter (m/w/d) und Trainer (m/w/d) zu fügen sowie darüber hinaus bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters (m/w/d), Bewerters (m/w/d) oder Leistungsrichters (m/w/d) Folge zu leisten.
– Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Verbandes zu beachten.
– Die seuchenrechtlichen Vorschriften bei Erkrankung des Hundes oder bei begründetem Verdacht genau zu beachten.
– Den Belangen des Tierschutzes nachzukommen.
– Vom Hundehalter (m/w/d) ist eine Hundehalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dem Verein ist hierüber auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.
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– Die gesetzlichen Impfungen beim Hund vornehmen zu lassen.
– Dem Verein ist hierüber auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.
– Den Verein tätig zu unterstützen bei Veranstaltungen, Wettbewerben und Prüfungen.
– Im Interesse der Gemeinschaftspflege verpflichten sich die Mitglieder, die gesellschaftsbezogene allseitige Neutralität des Vereins zu wahren und jegliche persönlichen Streitigkeiten vom Verein fernzuhalten.
§ 8 Rechtsmittel
Gegen einen Vereinsausschluss ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim 1. Vorsitzenden (m/w/d) einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des betroffenen Mitgliedes, soweit sie von der Entscheidung des Vorstandes berührt sind.
Macht das Mitglied (m/w/d) vom Recht des Einspruchs oder Anhörung innerhalb dieser Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
Sofern das Mitglied seinen Zahlungen nicht nachkommt, kann vom Verein, nach einer wiederholten Mahnung bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen, ein Hausverbot bezogen auf sämtliche Gebäude sowie das Gelände des VdH Bad Kreuznach ‚Auf dem Sandhübel‘ in 55545 Bad Kreuznach, erteilt werden.
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§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
1) Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Einladung an alle Mitglieder per E-Mail, falls diese nicht vorliegt per Schreiben an entsprechende Mitglieder durch den gesch.ftsführenden Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Entgegennahme des Prüfberichts der Kassenprüfer und deren Entlastung
2. Entgegennahme der Jahresberichte
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes
5. Wahl der Kassenprüfer
6. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
7. Beschluss über Änderungen der Satzung und Geschäftsordnung
Zur Mitgliederversammlung sind nur Vereinsmitglieder sowie vom Vorstand geladene Berater (m/w/d)zugelassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Mitglieder unter 16 Jahren können durch einen gesetzlichen Vertreter ihr Stimmrecht ausüben lassen, ab dem vollendeten 16. Lebensjahr hat jedes Mitglied volles Stimmrecht.
Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gibt die Entscheidung des 1. Vorsitzenden (m/w/d) den Ausschlag.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht (8) Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden (m/w/d) des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder erforderlich.
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Grundsätzlich wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes (m/w/d) andere Abstimmungsverfahren beschließen.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter (m/w/d) und vom Protokollführer (m/w/d) zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied (m/w/d) hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim 1. Vorsitzenden (m/w/d) beantragt hat. Für Einladung, Durchführung, Ablauf und Beschlüsse gelten die gleichen Regelungen wie o.g. für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
2) Vorstand
- Dem geschäftsführenden Vorstand
- Dem Gesamtvorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand Zu diesem gehören:
- der 1. Vorsitzende (m/w/d)
- der 2. Vorsitzende (m/w/d)
- der Kassierer (m/w/d)
- der Schriftführer (m/w/d)
b) Der Gesamtvorstand.
Er besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand
- bis zu 4 Beisitzern (m/w/d)
- dem Platzwart (m/w/d) Satzung VdH Bad
- dem Beauftragten (m/w/d) für Öffentlichkeitsarbeit und Sponsoring
- dem Beauftragten (m/w/d) für die Veranstaltungsorganisation
- Ausbildungswart (m/w/d) – der bei Verhinderung durch einen Übungsleiter vertreten werden kann
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (m/w/d) und der 2.Vorsitzende (m/w/d). Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich nach außen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen dem Verein angehören. Ein Mitglied kann jeweils nur eine Position im geschäftsführenden Vorstand besetzen. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei (3) Jahre gewählt, alle anderen Positionen werden auf ein (1) Jahr bestätigt, eine Wiederwahl ist zulässig.
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Grundsätzlich tagt der Gesamtvorstand. Jedoch kann der gesch.ftsführende Vorstand auch allein tagen.
Jede anwesende Person ist mit einer Stimme stimmberechtigt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden (m/w/d), oder dessen Vertretung. Die Vorstandssitzung ist mit der Anwesenheit von 3 gesch.ftsführenden Vorstandsmitgliedern beschlussfähig.
Den Vorstandsmitgliedern können die durch ihre Tätigkeit entstandenen Auslagen bei Vorlage von Originalbelegen erstattet werden.
Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand verpflichtet, ein neues Mitglied (m/w/d) kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen, beziehungsweise die Aufgaben kommissarisch bis zu den Neuwahlen auf andere Vorstandsmitglieder zu verteilen.
Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsordnung zu erstellen. Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes sind in der Geschäftsordnung geregelt. Die Geschäftsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.
Ebenso ist der Vorstand dazu berechtigt die Übungsgelände bei einem berechtigten Bedarf zu sperren.
§ 10 Haftung
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzansprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
§ 11 Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und Verordnung des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstandes bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
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§ 12 Protokollierung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstandes (innerhalb von Vorstandssitzungen), der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter (m/w/d) (in der Regel der 1. Vorsitzende (m/w/d)) und vom Schriftführer (m/w/d) (oder seines Vertreters) zu unterzeichnen.
Beschlüsse, die nicht schriftlich in einem Sitzungsprotokoll festgehalten wurden, haben keinen Bestand.
§ 13 Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung sind drei Kassenprüfer (m/w/d) zu wählen. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören und müssen jährlich neu gewählt werden, eine Wiederwahl ist möglich.
Die Kassenprüfer (m/w/d) haben das Recht, die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins jederzeit zu prüfen, jedoch die Pflicht mindestens einmal, rechtzeitig vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung, und erstatten in dieser ihren Prüfbericht.
Den Kassenprüfern (m/w/d) sind auf Verlangen sämtliche Kassenunterlagen in geordnetem Zustand vorzulegen. Wird die Kassenprüfung beanstandet, erfolgt innerhalb von 2 Wochen eine neue Prüfung, wird diese wieder beanstandet, entscheidet die Mitgliederversammlung, ob ein vereidigter Wirtschaftsprüfer (m/w/d) mit der Prüfung beauftragt wird.
Die Kassenprüfung muss mindestens 2 Wochen vorher beim Vorstand und Kassierer (m/w/d) einberufen
werden. Das Protokoll der Kassenprüfung wird dem Vorstand unmittelbar danach vorgelegt. Anwesend
bei der Kassenprüfung sind mindestens 2 Kassenprüfer (m/w/d), der Kassierer (m/w/d) sowie ein
weiteres Vorstandsmitglied.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
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Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vereinsvermögen treuhänderisch der Stadt Bad Kreuznach für zwei Jahre zur Verwaltung übergeben, um in dieser Zeit eine Neugründung des Vereins zu ermöglichen. Sollte nach Ablauf von zwei Jahren ab Auflösungsdatum eine Neugründung nicht erfolgt sein, ist das Vereinsvermögen vom Treuhänder dem Tierschutzverein Bad Kreuznach und Umgebung e.V. zu übergeben, der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 15 Schlussbestimmungen
Die vorliegende Fassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung vom 06 November 2022 beschlossen. Sie ersetzt die bisher geltende Satzung.
Die Änderungen treten mit der Unterzeichnung in Kraft.
Bad Kreuznach, den 6 November 2022
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1. Vorsitzender 2. Vorsitzender Schriftführer
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Adresse
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